Seit dem 01.07.2013 bzw. dem 01.06.2014 ist der elektronische Rechtsverkehr bei allen Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten in Nordrhein-Westfalen über das EGVP eröffnet.

Allgemeine Informationen zum EGVP finden Sie im Internet unter www.egvp.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.

Zum 01.01.2018 wird der elektronische Rechtsverkehr um weitere Kommunikationswege erweitert. Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.justiz.nrw  externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

 Information für Verbände

  • De-Mail als sicherer Übermittlungsweg Gemäß § 174 Absatz 3 Satz 4 ZPO haben die Verbände ab dem 01.01.2018 für die förmlich zuzustellenden Schriftstücke einen „sicheren Übermittlungsweg“ einzurichten. Nach den §§ 46 c Absatz 4 Nummer 1 ArbGG, § 130 a Absatz 4 Nummer 1 ZPO in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung ist der Einsatz des Postfach- und Versanddienstes eines De-Mail-Kontos ein sicherer Übermittlungsweg. Soweit die Verbände den technischen Anforderungen bei Einrichtung des De-Mail-Kontos genügen, kommen Sie Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung eines sicheren Übermittlungsweges nach § 174 Absatz 3 Satz 4 ZPO nach. In Nordrhein-Westfalen ist beabsichtigt, das bei den Arbeitsgerichten genutzte elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit einem De-Mail- Zugang zu koppeln. Es wird daher ab dem 01.01.2018 möglich sein, De-Mails der Verbände zu empfangen und Schriftstücke elektronisch an ein De-Mail-Konto zu übermitteln.